§ 42.
(1) Die Beauftragten (§ 18 Abs. 1 und § 29 Abs. 5), der Versandhändler (§ 29 Abs. 1), der Bezieher, Inhaber oder Verwender (§ 26 Abs. 1 und 2) sowie der Lieferer (§ 30 Abs. 2) haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Biersteuer von Bedeutung sind.
(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 38 Abs. 3 Z 2 bis 6 entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2022
Gesetzesnummer
10004874
Dokumentnummer
NOR12055332
alte Dokumentnummer
N3199657206J
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