§ 42 Behoerden-UeG

Alte FassungIn Kraft seit 29.7.1945

Forstbehörden.

§ 42.

(1) Die Landesforstämter werden aufgelöst. Ihre behördlichen Geschäfte gehen auf die Landeshauptmannschaften über.

(2) Die Forstämter werden aufgelöst. Ihre behördlichen Aufgaben gehen nach dem Stande vom 13. März 1938 auf die Bezirksverwaltungsbehörden über.

(3) Die Harzamt Wien wird aufgelöst. Seine behördlichen Aufgaben gehen auf das Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft über.

An die Stelle der Landeshauptmannschaften sind mit Inkrafttreten des

B-VG und des ÜG 1920 am 19. Dezember 1945 die Ämter der

Landesregierungen getreten.

Schlagworte

Landesforstamt, Forstamt, Landwirtschaft

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000206

Dokumentnummer

NOR12003428

alte Dokumentnummer

N1194516428S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)