Forstbehörden.
§ 42.
(1) Die Landesforstämter werden aufgelöst. Ihre behördlichen Geschäfte gehen auf die Landeshauptmannschaften über.
(2) Die Forstämter werden aufgelöst. Ihre behördlichen Aufgaben gehen nach dem Stande vom 13. März 1938 auf die Bezirksverwaltungsbehörden über.
(3) Die Harzamt Wien wird aufgelöst. Seine behördlichen Aufgaben gehen auf das Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft über.
An die Stelle der Landeshauptmannschaften sind mit Inkrafttreten des
B-VG und des ÜG 1920 am 19. Dezember 1945 die Ämter der
Landesregierungen getreten.
Schlagworte
Landesforstamt, Forstamt, Landwirtschaft
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000206
Dokumentnummer
NOR12003428
alte Dokumentnummer
N1194516428S
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