§ 42.
Die tatsächliche Geschäftsführung einer Körperschaft muß auf ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes eingestellt sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung aufstellt.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2024
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR12043813
alte Dokumentnummer
N3196117867S
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