S. auch §§ 39 Abs. 5 ASGG, 332, 365 ZPO, § 3 GEG und 40 Abs. 1 Z 1 lit. b GebAG 1975, sowie P VII Z 2 des Einführungserlasses zum ASGG, JABl. Nr. 52/1986.
Sachverständigengebühren
§ 42
§ 42. (1) Einem Sachverständigen steht auch dann eine höhere als die im GebAG 1975 vorgesehene Gebühr zu, wenn der Bestimmung in dieser Höhe zugestimmt haben
- 1. in Arbeitsrechtssachen die Parteien, sofern keine Partei Verfahrenshilfe genießt und die Gebühr den im § 49 Abs. 1 Z 1 JN genannten Betrag nicht übersteigt;
- 2. in Sozialrechtssachen nach § 65 Abs. 1 Z 3 die Parteien, in sonstigen Sozialrechtssachen der Versicherungsträger.
(2) Der Beschluß, mit dem die Sachverständigengebühr bestimmt worden ist, ist dem Revisor
- 1. in Arbeitsrechtssachen auch dann nicht zuzustellen, wenn die Gebühr nach Abs. 1 Z 1 bestimmt worden ist;
- 2. in Sozialrechtssachen in keinem Fall zuzustellen.
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