Stranggußanlagen.
§ 42
(1) § 42.Die Gießbühne muß ausreichend groß sein; sie darf durch Lagern von Material oder Gerät nicht verstellt werden. Auf der dem Aufstieg zur Gießbühne gegenüberliegenden Seite muß sich ein Notabstieg befinden.
(2) Bei jeder Gießanlage müssen für die Kühlung der Kokillen zwei voneinander unabhängige Wasserversorgungsanlagen vorhanden sein. Durch eine besondere Einrichtung muß beim Ausfallen der einen Wasserversorgungsanlage die andere Anlage selbsttätig in Betrieb gesetzt werden. Diese Einrichtung ist regelmäßig auf ihre Funktion zu prüfen.
(3) Kippvorrichtungen für die Pfannen müssen derart eingerichtet sein, daß ein plötzliches Zurückschwingen der gekippten Pfannen hintangehalten wird.
(4) Die Bedienungsmannschaft der Schneidbrenner muß gegen Einwirkung strahlender Wärme und allfälliger Einwirkung feuerflüssiger Schmelze durch Schutzwände und nötigenfalls auch durch Schutzdächer geschützt sein.
(5) Es muß eine Anlage vorhanden sein, durch die ein Verständigen zwischen dem Personal der Gießbühne und des Brennschneideraumes auch beim betriebsüblichen Lärm möglich ist.
(6) Es sind Vorkehrungen zu treffen, die ein Betreten des unterhalb der Gießform gelegenen Gefahrenbereiches während des Betriebes der Gießanlage verhindern.
(7) Der Aufenthalt im unmittelbaren Bereich der Gießanlage ist während des Betriebes derselben allen Nichtbeschäftigten verboten. Durch deutlich sichtbare Anschläge ist darauf hinzuweisen.
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