Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.
§ 42
(1) § 42.Die Mitglieder der Studienkommission gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 und 2 sind für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu wählen, die Mitglieder gemäß Z 3 sind für die Dauer der Funktionsperiode des zuständigen Organs der gesetzlichen Vertretung der Studierenden von diesem zu entsenden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen (zu entsenden), das das Mitglied bei dessen vorübergehender Verhinderung zu vertreten hat. Bei dauernder Verhinderung eines Mitgliedes ist eine Neuwahl (Neuentsendung) für den Rest der Funktionsperiode durchzuführen.
(2) Die Wahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 ist in einer vom Rektor einzuberufenden und vom ihm zu leitenden Wahlversammlung vorzunehmen. Die Einberufung der Wahlversammlung hat spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag durch Anschlag an der Amtstafel der Akademiedirektion zu erfolgen. Der Anschlag gilt als Ladung zur Wahlversammlung. Die Wahlversammlung ist beschlußfähig, wenn wenigstens ein Viertel der Wahlberechtigten anwesend ist.
(3) Wahlberechtigt sind alle Ordentlichen Hochschulprofessoren, die die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 erster Satz erfüllen.
(4) § 27 Abs. 4 erster Satz und Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Wahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 ist in einer Wahlversammlung vorzunehmen, deren Einberufung und Leitung durch den Vorsitzenden des Dienststellenausschusses für Hochschullehrer zu erfolgen hat. Abs. 2 zweiter bis vierter Satz, Abs. 3 und Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Kommt ein zur Wahl oder Entsendung von Vertretern in die Studienkommission berufenes Organ (Gruppe von Hochschulangehörigen) dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, so hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung diesem Organ (Gruppe von Hochschulangehörigen) eine angemessene Frist zur Wahl oder Entsendung zu setzen. Verstreicht diese Frist ergebnislos, so gilt die Studienkommission ungeachtet der Tatsache der Nichtbesetzung einiger ihrer Mitgliederstellen infolge Unterbleibens der Wahl oder Entsendung von seiten des Organs (Gruppe von Hochschulangehörigen) als gesetzmäßig zusammengesetzt.
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