Klinische Prüfung außerhalb von Krankenanstalten
§ 42.
(1) Die klinische Prüfung eines Arzneimittels darf ambulant oder außerhalb einer Krankenanstalt an Personen, die an einer Krankheit leiden, nur durchgeführt werden, wenn
- 1. die betreffende Krankheit nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft nicht stationär behandelt wird oder
- 2. im Vergleich zur stationären Behandlung veränderte Therapieerfordernisse zu erwarten sind.
(2) Der Prüfungsleiter hat vor Beginn einer klinischen Prüfung außerhalb einer Krankenanstalt dem Bundeskanzleramt
- 1. seine Eignung im Sinne des § 32 Abs. 1 nachzuweisen,
- 2. das ihm gemäß § 34 vorliegende Gutachten anzuführen,
- 3. den voraussichtlichen Beginn der klinischen Prüfung mitzuteilen und
- 4. alle an der klinischen Prüfung beteiligten Ärzte zu nennen.
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