§ 42.
(1) Von den Beiratsmitgliedern werden die
- 1. im § 41 Abs. 3 Z 1 bis 6 genannten auf Vorschlag der jeweiligen Interessenvertretung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,
- 2. im § 41 Abs. 3 Z 7 genannten auf Vorschlag des Bundeskanzlers bzw. des zuständigen Bundesministers,
- 3. im § 41 Abs. 3 Z 8 genannten nach Anhörung der im § 41 Abs. 3 Z 1 bis 6 angeführten Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
- vom Bundesminister für soziale Verwaltung bestellt.
(2) für jedes Beiratsmitglied können Ersatzmitglieder in der erforderlichen Anzahl bestellt werden, auf welche die Vorschriften über die Beiratsmitglieder sinngemäß anzuwenden sind.
(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat ein Beiratsmitglied seines Amtes zu entheben, wenn
- 1. es sich einer groben Verletzung oder dauernden Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig gemacht hat,
- 2. eine Interessenvertretung oder der Bundeskanzler bzw. ein Bundesminister, auf deren bzw. auf dessen Vorschlag das Beiratsmitglied bestellt wurde, die Enthebung beantragt, oder
- 3. das Beiratsmitglied selbst seine Enthebung beantragt.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Gesetzesnummer
10008239
Dokumentnummer
NOR12095897
alte Dokumentnummer
N6196918125L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)