§ 42 AHStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1966

§ 42. Aufsichtsbeschwerden

(1) Die Behörden des administrativen Instanzenzuges sind zugleich die sachlich in Betracht kommenden Oberbehörden (§ 4 Hochschul-Organisationsgesetz).

(2) Wird dem Standpunkte eines Studierenden, Kandidaten oder Bewerbers um die Immatrikulation als ordentlicher Hörer, um die Aufnahme als Gasthörer oder außerordentlicher Hörer nicht vollinhaltlich Rechnung getragen, so steht es ihm, abgesehen von den zulässigen Rechtsmitteln, frei, das Bundesministerium für Unterricht um Ausübung seines Aufsichtsrechtes (§ 5 Hochschul-Organisationsgesetz) zu ersuchen.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2023

Gesetzesnummer

10009287

Dokumentnummer

NOR12118740

alte Dokumentnummer

N7196613947L

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