§ 42. Aufsichtsbeschwerden
(1) Die Behörden des administrativen Instanzenzuges sind zugleich die sachlich in Betracht kommenden Oberbehörden (§ 4 Hochschul-Organisationsgesetz).
(2) Wird dem Standpunkte eines Studierenden, Kandidaten oder Bewerbers um die Immatrikulation als ordentlicher Hörer, um die Aufnahme als Gasthörer oder außerordentlicher Hörer nicht vollinhaltlich Rechnung getragen, so steht es ihm, abgesehen von den zulässigen Rechtsmitteln, frei, das Bundesministerium für Unterricht um Ausübung seines Aufsichtsrechtes (§ 5 Hochschul-Organisationsgesetz) zu ersuchen.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2023
Gesetzesnummer
10009287
Dokumentnummer
NOR12118740
alte Dokumentnummer
N7196613947L
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