§ 429 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Verhinderung von Missbrauch

§ 429.

(1)   Das Abfrageergebnis und die ergänzenden Angaben dürfen nur zum Zweck des § 427 Abs. 1 verwendet, darüber hinaus aber nicht verarbeitet und übermittelt werden; sie sind gesondert und geschützt aufzubewahren sowie nach Wegfall des Zwecks, spätestens jedoch ein Jahr nach der Abfrage, zu vernichten.

(2)  Die Verrechnungsstellen und die Bundesrechenzentrum GmbH haben die Abfragen und deren Inhalt zu protokollieren sowie die abfragende Person oder Stelle und den Zeitpunkt der Abfrage festzuhalten. Die Protokolle und Abfrageergebnisse sind zehn Jahre aufzubewahren.

(3) Ein Rechtsanwalt oder Notar darf pro Kalendertag nicht mehr als 25 Abfragen tätigen.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2019

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40194092

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