§ 427 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Generalversammlung

§ 427.

(1) Die Zahl der Versicherungsvertreter in der Generalversammlung beträgt:

  1. 1. bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt60;
  2. 2. bei der Pensionsversicherungsanstalt120;
  1. 6. bei den Gebietskrankenkassenje 30;
  2. 7. bei den Betriebskrankenkassenje 10.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes und der Landesstellenausschüsse gehören gleichzeitig der Generalversammlung an. Ihre Zahl ist auf die Zahl der Versicherungsvertreter in der Generalversammlung in der Gruppe anzurechnen, der sie im Vorstand und in den Landesstellenausschüssen angehören.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40049829

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