Generalversammlung
§ 427.
(1) Die Zahl der Versicherungsvertreter in der Generalversammlung beträgt:
- 1. bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt60;
- 2. bei der Pensionsversicherungsanstalt120;
- (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2002)
- (Anm.: Z 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/2003)
- 6. bei den Gebietskrankenkassenje 30;
- 7. bei den Betriebskrankenkassenje 10.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes und der Landesstellenausschüsse gehören gleichzeitig der Generalversammlung an. Ihre Zahl ist auf die Zahl der Versicherungsvertreter in der Generalversammlung in der Gruppe anzurechnen, der sie im Vorstand und in den Landesstellenausschüssen angehören.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40049829
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