§ 424 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 424.

Diese öffentliche Vorladung ist an dem Orte, wo das Verbrechen begangen wurde, am Sitze des Gerichtshofes erster Instanz sowie am Wohnort oder letzten Aufenthaltsorte des Angeklagten anzuschlagen und im Amtsblatte des Landes in angemessenen Zwischenräumen dreimal einzuschalten. Nach Umständen kann auch ihre Einschaltung in andere in- und ausländische Blätter verfügt werden. Außerdem ist diese Vorladung dem etwa bekannten Bevollmächtigten des Angeklagten, seinem Vormund oder Ehegatten oder einem seiner nahen Verwandten besonders zu eröffnen. Die Veröffentlichung dieser Vorladung besorgt der Ankläger.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030756

alte Dokumentnummer

N2197524109S

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