§ 423 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 423.

Die öffentliche Vorladung muß enthalten:

  1. 1. den Vor- und Familiennamen, das Alter, den Geburtsort, Stand oder das Gewerbe und den Wohnort des Angeklagten, soweit dies alles bekannt ist;
  2. 2. die Bezeichnung des Verbrechens mit den den Strafsatz bedingenden Umständen;
  3. 3. die Aufforderung an den Angeklagten, binnen einer angemessenen Frist, die mit wenigstens einem Monate festzusetzen ist, beim Gerichte zu erscheinen und sich wegen der ihm zur Last gelegten Tat zu verantworten, widrigens gegen ihn als einen Ungehorsamen nach dem Gesetze verfahren und ihm die Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte werde untersagt werden.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030755

alte Dokumentnummer

N2197524108S

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