§ 422 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

III. Ungehorsamverfahren gegen Abwesende und Flüchtige

§ 422.

(1) Nach der Versetzung in den Anklagestand hat das Strafverfahren gegen solche, denen die Vorladung zur Hauptverhandlung wegen ihrer Abwesenheit nicht zugestellt werden kann, bis zu ihrer Betretung auf sich zu beruhen.

(2) Nur wenn der Ankläger die Einleitung des Ungehorsamverfahrens ausdrücklich begehrt, hat der zur Abgabe des Straferkenntnisses zuständige Gerichtshof dieses Verfahren mittels öffentlicher Vorladung einzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030754

alte Dokumentnummer

N2197524107S

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