III. Ungehorsamverfahren gegen Abwesende und Flüchtige
§ 422.
(1) Nach der Versetzung in den Anklagestand hat das Strafverfahren gegen solche, denen die Vorladung zur Hauptverhandlung wegen ihrer Abwesenheit nicht zugestellt werden kann, bis zu ihrer Betretung auf sich zu beruhen.
(2) Nur wenn der Ankläger die Einleitung des Ungehorsamverfahrens ausdrücklich begehrt, hat der zur Abgabe des Straferkenntnisses zuständige Gerichtshof dieses Verfahren mittels öffentlicher Vorladung einzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030754
alte Dokumentnummer
N2197524107S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)