§ 421 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 529/1979

II. Verfahren gegen Abwesende und Flüchtige nach dem Schlusse der Voruntersuchung

§ 421.

(1) Erhebt am Schlusse der Voruntersuchung der Ankläger die Anklage wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen einen Beschuldigten, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist oder nicht in der Republik Österreich liegt, so ist die Anklageschrift dem hiefür zu bestellenden Verteidiger zuzustellen; dieser ist berechtigt, binnen vierzehn Tagen nach dieser Zustellung den Einspruch zu erheben. Im übrigen sind die Bestimmungen des XVI. Hauptstückes auch in diesem Fall anzuwenden.

(2) Die rechtskräftig gewordene Versetzung in den Anklagestand ist zu veröffentlichen, und zwar, wenn es sich um ein Verbrechen handelt, in Form eines Steckbriefes.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 529/1979)

(4) Wenn der Angeklagte später sich stellt oder ergriffen wird, ist ihm die Anklageschrift und das über den Einspruch ergangene Erkenntnis mitzuteilen. Ist die Versetzung in den Anklagestand bereits rechtskräftig geworden und gibt der Angeklagte zu seiner Verteidigung Umstände an, deren Erhebung er verlangt, so ist nach Vorschrift des § 224 vorzugehen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 529/1979

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030753

alte Dokumentnummer

N2197524106S

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