3. Kapitel
Ausnahmebestimmungen
§ 42.01
Ausnahmen von den Bestimmungen des 2. Teils
- 1. In Häfen sind Fahrzeuge und Schwimmkörper, die stillliegen oder von einem Liegeplatz zu einem anderen verholt werden, von den Bestimmungen des 3. Kapitels des 2. Teils (Bezeichnung der Fahrzeuge) ausgenommen; diese Ausnahme gilt nicht für
- a) Tankschiffe, die ein blaues Licht oder einen blauen Kegel gemäß § 3.14 Z 1 führen, in anderen Häfen als Tankhäfen;
- b) andere Fahrzeuge, die eine Bezeichnung gemäß § 3.14 führen;
- c) die Verwendung des Notzeichens (§ 3.30).
- 2. Die Bestimmungen der §§ 6.31 bis 6.33 (Schifffahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen; Radarschifffahrt) gelten nicht in Häfen.
- 3. In Häfen müssen abweichend von den Bestimmungen der §§ 3.31 und 3.32 die dort genannten Verbotstafeln nicht beleuchtet werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
20007447
Dokumentnummer
NOR40131700
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)