§ 4201 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

3. Kapitel
Ausnahmebestimmungen

§ 42.01

Ausnahmen von den Bestimmungen des 2. Teils

  1. 1. In Häfen sind Fahrzeuge und Schwimmkörper, die stillliegen oder von einem Liegeplatz zu einem anderen verholt werden, von den Bestimmungen des 3. Kapitels des 2. Teils (Bezeichnung der Fahrzeuge) ausgenommen; diese Ausnahme gilt nicht für
  1. a) Tankschiffe, die ein blaues Licht oder einen blauen Kegel gemäß § 3.14 Z 1 führen, in anderen Häfen als Tankhäfen;
  2. b) andere Fahrzeuge, die eine Bezeichnung gemäß § 3.14 führen;
  3. c) die Verwendung des Notzeichens (§ 3.30).
  1. 2. Die Bestimmungen der §§ 6.31 bis 6.33 (Schifffahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen; Radarschifffahrt) gelten nicht in Häfen.
  2. 3. In Häfen müssen abweichend von den Bestimmungen der §§ 3.31 und 3.32 die dort genannten Verbotstafeln nicht beleuchtet werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40131700

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