§ 41f WaffG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.11.2025

Wartefrist

§ 41f.

(1) Beim erstmaligen Erwerb einer Schusswaffe darf diese erst nach Ablauf von vier Wochen nach Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäftes an den Erwerber überlassen werden, es sei denn, es handelt sich um einen Inhaber eines Waffenpasses oder der Erwerber kann die unverzügliche Ausfuhr dieser Waffe oder die unverzügliche Verbringung dieser Waffe in seinen Wohnsitzstaat, insbesondere durch einen Erlaubnisschein gemäß § 37, glaubhaft machen.

(2) Als erstmaliger Erwerb gilt jeder mit einer Eigentumsübertragung verbundene Erwerb, sofern für den Erwerber aktuell keine Schusswaffe dieser Kategorie in der Zentralen Informationssammlung eingetragen ist.

(3) Während der Wartefrist ist die Schusswaffe bei einem Gewerbetreibenden gemäß § 47 Abs. 2 zu lagern. Dem Gewerbetreibenden gebührt hierfür ein angemessenes Entgelt.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40271929

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