Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes
§ 41f
(1) § 41f.Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren vor der Berufungskommission
- 1. das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51 und 51a, 57, 63 Abs. 1 und 5 erster Satz zweiter Halbsatz, 64 Abs. 2, 64a, 67a bis 68 und 75 bis 80 sowie
- 2. das Zustellgesetz, BGBL. Nr. 200/1982,
anzuwenden.
(2) Die Kosten für die Tätigkeit der Berufungskommission sind von Amts wegen zu tragen.
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