Tritt in Kraft, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Bundesgesetzblatt kundzumachen (vgl. § 62 Abs. 23).
Einziehung von Urkunden
§ 41d.
(1) Der Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder eines Europäischen Feuerwaffenpasses, in dem
- 1. die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind oder
- 2. das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht mehr einwandfrei erkennen lässt,
ist verpflichtet, diese Dokumente unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die Behörde hat ein solches Dokument einzuziehen, wenn es nicht abgeliefert wird.
(2) Über die Ablieferung oder Einziehung solcher Dokumente stellt die Behörde eine Bestätigung aus, die das Dokument hinsichtlich der Berechtigung, Waffen zu besitzen und zu führen, für 14 Tage – gerechnet vom Tag der Anzeige an – ersetzt, im Falle der Einbringung eines Antrages auf Ausstellung eines Ersatzdokumentes jedoch bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung.
(3) Mit der Ausfolgung eines neuen Waffenpasses, einer neuen Waffenbesitzkarte oder eines neuen Europäischen Feuerwaffenpasses verliert das entsprechende bisherige Dokument seine Gültigkeit. Der Inhaber ist verpflichtet, das bisherige Dokument unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die Behörde hat ein solches Dokument einzuziehen, wenn es nicht abgeliefert wird.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Gesetzesnummer
10006016
Dokumentnummer
NOR40271927
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