Verfahren in Begutachtungsangelegenheiten
§ 41d.
Die Kommission kann in den Fällen, in denen sie als Gutachter im Sinne des § 10 Abs. 7 tätig wird, zur Ermittlung des dem Gutachten zugrunde zu legenden Sachverhaltes Auskünfte von den sachlich für die Behandlung der Angelegenheit berufenen Organen der Zentralstellen und dem zuständigen Zentralausschuss einholen und zu diesem Zweck auch Auskunftspersonen gemäß dem AVG laden.
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