§ 41b WaffG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.9000

Tritt in Kraft, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Bundesgesetzblatt kundzumachen (vgl. § 62 Abs. 23).

Sicherstellung von Urkunden und Schusswaffen

§ 41b.

(1) Ein Mensch, dem eine waffenrechtliche Urkunde, die zum Besitz von Schusswaffen berechtigt, von der Behörde entzogen wurde, hat binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides die Urkunden sowie die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen der Behörde abzuliefern; dies gilt für die Schusswaffen dann nicht, wenn der Betroffene nachweist, dass er diese einem zum Erwerb solcher Schusswaffen Befugten überlassen hat oder er diese weiterhin besitzen darf.

(2) Die Behörde hat die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden gemäß Abs. 1 und Schusswaffen sicherzustellen, wenn

  1. 1. er sie nicht binnen zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides abgeliefert oder die Waffen einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat, oder
  2. 2. Gefahr im Verzug besteht (§ 57 AVG und § 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013).

(3) Abgelieferte Waffen (Abs. 1) oder – nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides – sichergestellte Waffen (Abs. 2) sind von der Behörde der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugten Person zuzuführen. Der Erlös ist dem früheren Besitzer der Waffen auszufolgen.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40271923

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