§ 41b VersVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

§ 41b.

Der Versicherer darf – vorbehaltlich des § 27 Abs. 6 ZaDiG – neben der Prämie nur solche Gebühren verlangen, die der Abgeltung von Mehraufwendungen dienen, die durch das Verhalten des Versicherungsnehmers veranlasst worden sind; die Vereinbarung davon abweichender Nebengebühren ist unwirksam.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018

Gesetzesnummer

10001979

Dokumentnummer

NOR40144620

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