§ 41b.
Der Versicherer darf – vorbehaltlich des § 27 Abs. 6 ZaDiG – neben der Prämie nur solche Gebühren verlangen, die der Abgeltung von Mehraufwendungen dienen, die durch das Verhalten des Versicherungsnehmers veranlasst worden sind; die Vereinbarung davon abweichender Nebengebühren ist unwirksam.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018
Gesetzesnummer
10001979
Dokumentnummer
NOR40144620
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