Anrechnung von Leistungen aus der Pensionskassenvorsorge
§ 41b
§ 41b. Auf den Beitrag des Bundes entfallende wiederkehrende Leistungen aus der Pensionskassenvorsorge gemäß § 78a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, sind auf die wiederkehrenden Leistungen nach diesem Bundesgesetz anzurechnen.
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