§ 41b K-FWG

Alte FassungIn Kraft seit 08.4.2009

§ 41b

Landesbedienstete

(1) Der Landesfeuerwehrkommandant ist gegenüber jenen Landesbediensteten, die bei der Landesfeuerwehrschule ihren Dienst verrichten, mit der Wahrnehmung sämtlicher Maßnahmen des Dienst- und Besoldungsrechtes betraut - ausgenommen nach §§ 6 und 11 und §§ 23 bis 35 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 sowie §§ 91 und 95 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 -, weiters ausgenommen hinsichtlich der Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission, weiters Disziplinarangelegenheiten von Landesbeamten, soweit die Zuständigkeit von Disziplinarkommissionen nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 gegeben ist, und § 79 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994, weiters ausgenommen die Erlassung von Verordnungen. Hinsichtlich der betrauten Angelegenheiten ist der Landesfeuerwehrkommandant an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Die Angelegenheiten der Ruhe- und Versorgungsgenüsse obliegen ausschließlich der Landesregierung.

(2) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband darf keine Bediensteten in ein Dienstverhältnis zum Land aufnehmen.

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