§ 41b GWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Geltendmachung des Rechts auf Netzzugang

§ 41b

Das Recht auf Netzzugang (§ 17) ist gegenüber demjenigen Netzbetreiber geltend zu machen, an dessen Netz die im Inland gelegene Kundenanlage angeschlossen ist. Wurde der Netzzugang zu Unrecht verweigert, haftet der Netzbetreiber gegenüber dem Netzzugangsberechtigten für den durch die rechtswidrige Netzzugangsverweigerung entstandenen Schaden gemäß § 19 Abs. 6. Ist die Kundenanlage in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegen, sind die §§ 31d bis 31i anzuwenden.

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