§ 41b FSG

Alte FassungIn Kraft seit 25.3.2021

Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID‑19; zweite Phase

§ 41b.

(1) Die Gültigkeit der Bewilligungen für Ausbildungsfahrten gemäß § 19, die nach dem 31. Mai 2020 abgelaufen sind oder ablaufen würden, gilt als verlängert und endet erst mit 30. September 2021.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR40231654

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