§ 41a TSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2010

Tierschutzkommission, Tierschutzarbeitsplan und Tierschutzbericht

§ 41a.

(1) Beim Bundesminister für Gesundheit wird eine Tierschutzkommission (Kommission) eingerichtet, die aus je einem Vertreter der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien sowie vier vom Bundesminister für Gesundheit bestellten Experten, von denen zwei vom Bundesminister für Gesundheit und zwei vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nominiert werden, besteht.

(2) Die Mitgliedschaft zur Kommission ist ein unentgeltliches Ehrenamt.

(3) Den Vorsitz in der Kommission führt ein Vertreter des Bundesministers für Gesundheit.

(4) Die Kommission hat ihre Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.

(5) Empfehlungen der Kommission sind in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen.

(6) Die Kommission hat folgende Aufgaben:

  1. 1. Beratung des Bundesministers für Gesundheit in Fragen des Tierschutzes;
  2. 2. Empfehlungen an den Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich Strategien zur Weiterentwicklung des Tierschutzes;
  3. 3. Empfehlungen hinsichtlich politischer Schwerpunktsetzung für den Arbeitsplan des Bundesministers für Gesundheit gemäß Abs. 9.

(7) Die Kommission ist berechtigt den Tierschutzrat mit der Ausarbeitung von Grundlagen zur Erfüllung der in Abs. 6 genannten Aufgaben zu beauftragen. Weiters ist die Kommission berechtigt, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen, die beim Bundesminister für Gesundheit aufliegen, anzufordern wobei ihr vom Bundesminister oder über dessen Auftrag vom Tierschutzrat alle ihm verfügbaren einschlägigen Unterlagen zu überlassen sind.

(8) Mit Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit kann die Kommission weitere Experten mit beratender Stimme zu den Beratungen beiziehen, soweit dies für die Behandlung bestimmter Sachfragen erforderlich ist.

(9) Der Bundesminister für Gesundheit erstellt einen mehrjährigen Arbeitsplan für sämtliche Belange des Tierschutzes und legt alle zwei Jahre dem Nationalrat einen Tierschutzbericht vor.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

20003541

Dokumentnummer

NOR40120786

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