§ 41a GWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Beantragung des Netzzuganges durch Erdgasunternehmen

§ 41a

Erdgasunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren. Erzeuger von biogenen Gasen (Bio- und Holzgas) können im Namen ihrer Kunden den Netzzugang begehren, sofern hiedurch die Interoperabilität der Netze nicht beeinträchtigt wird.

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