§ 41a EisbG

Alte FassungIn Kraft seit 17.12.2014

Entscheidungspflicht

§ 41a.

Die Behörde hat über folgende Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vier Monate nach Vorliegen aller angeforderten und entscheidungsrelevanten Angaben zu entscheiden:

  1. 1. Anträge auf Erteilung einer Betriebsbewilligung für Eisenbahnanlagen, veränderte Eisenbahnanlagen, nicht ortsfeste eisenbahntechnische Einrichtungen oder veränderte nicht ortsfeste eisenbahntechnische Einrichtungen solcher Eisenbahnen, auf die der 8. Teil anzuwenden ist und wenn ein Teilsystem struktureller Art oder die Veränderung eines Teilsystems struktureller Art betroffen ist;
  2. 2. Anträge auf Erteilung einer Betriebsbewilligung für Schienenfahrzeuge oder veränderte Schienenfahrzeuge, auf die der 8. Teil anzuwenden ist und wenn ein Teilsystem struktureller Art oder die Veränderung eines Teilsystems struktureller Art betroffen ist;
  3. 3. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach § 37a;
  4. 4. Anträge auf Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung ~ Teil A, einer neuen Sicherheitsbescheinigung ~ Teil A, einer Sicherheitsbescheinigung ~ Teil B oder einer neuen Sicherheitsbescheinigung ~ Teil B;
  5. 5. Anträge auf Ausstellung einer Sicherheitsgenehmigung oder einer neuen Sicherheitsgenehmigung.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2014

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2021

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40166276

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)