§ 41a EisbAV

Alte FassungIn Kraft seit 12.5.2011

Wartung von Arbeitsmitteln

§ 41a.

Für die unter § 39 Abs. 1 Z 1 bis Z 6 und Z 8 angeführten Arbeitsmittel sind Wartungsbücher zu führen. In die Wartungsbücher sind die durchgeführten Wartungen unter Angabe der gewarteten Teile der Arbeitsmittel einzutragen.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2019

Gesetzesnummer

20000181

Dokumentnummer

NOR40128664

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