Wartung von Arbeitsmitteln
§ 41a.
Für die unter § 39 Abs. 1 Z 1 bis Z 6 und Z 8 angeführten Arbeitsmittel sind Wartungsbücher zu führen. In die Wartungsbücher sind die durchgeführten Wartungen unter Angabe der gewarteten Teile der Arbeitsmittel einzutragen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2019
Gesetzesnummer
20000181
Dokumentnummer
NOR40128664
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