Erfüllung von Verpflichtungen bei Zollbegünstigungen
§ 41
(1) § 41.Wenn nach den §§ 30 bis 40 die Zollfreiheit an eine bestimmte Verwendung geknüpft ist, ist diese Verpflichtung als erfüllt anzusehen, wenn
- 1. Waren, die ihrer natürlichen Beschaffenheit nach zum Verbrauch bestimmt sind, bestimmungsgemäß verbraucht worden sind;
- 2. in den Fällen des § 31 Abs. 1 lit. a, d, e und f, des § 36 Abs. 1 lit. b und c und, soweit es sich um motorisierte Beförderungsmittel handelt, auch der §§ 36 Abs. 1 lit. a und 40 Abs. 1 die Waren während zweier Jahre ab dem Zeitpunkt ihres Überganges in den freien Verkehr bestimmungsgemäß verwendet worden sind;
- 3. in allen übrigen Fällen die Waren während eines Jahres ab dem Zeitpunkt ihres Überganges in den freien Verkehr bestimmungsgemäß verwendet worden sind.
(2) Wenn auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften oder nach auf Grund solcher Vorschriften ergangenen Bescheiden eine Zollfreiheit oder Zollbegünstigung an ein bestimmtes Verhalten des Begünstigten geknüpft ist oder sich eine bestimmte Verarbeitung oder Verwendung aus der Warenbezeichnung ergibt, ist diese Verpflichtung, sofern in der Vorschrift oder im Bescheid nicht anderes bestimmt ist, als erfüllt anzusehen, wenn
- 1. im Fall einer vorgesehenen Verarbeitung die Waren innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt ihres Überganges in den freien Verkehr bestimmungsgemäß verarbeitet worden sind;
- 2. im Fall einer vorgesehenen Verwendung die Waren während zweier Jahre ab dem Zeitpunkt ihres Überganges in den freien Verkehr bestimmungsgemäß verwendet worden sind;
- 3. im Fall eines vorgesehenen sonstigen Verhaltens dieses innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Überganges der Waren in den freien Verkehr gesetzt worden ist.
(3) Können die Fristen der Abs. 1 und 2 wegen unvorhergesehener oder unabwendbarer Ereignisse nicht eingehalten werden, so ist dies auf Antrag unter gleichzeitiger Setzung einer angemessenen Nachfrist nachzusehen, sofern die für die Zollfreiheit oder Zollbegünstigung maßgebend gewesenen Gründe fortbestehen.
(4) Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge geht die Begünstigung und eine mit ihr verbundene Verpflichtung im Sinn des Abs. 1 oder 2 auf den Rechtsnachfolger über.
(5) Bei Einzelrechtsnachfolge geht die Begünstigung und eine mit ihr verbundene Verpflichtung im Sinn des Abs. 2 mit der Übernahme der Ware auf den Rechtsnachfolger über, wenn dieser die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollbegünstigung erfüllt und der vorangehende Begünstigte auf die Verpflichtung hingewiesen hat; andernfalls gilt die Verpflichtung mit der Übernahme der Ware als nicht erfüllt, es sei denn, die Voraussetzungen liegen vor und die Verpflichtung wird nachträglich vom Übergeber oder vom Übernehmer erfüllt.
(6) Besteht eine Verpflichtung im Sinn des Abs. 1 oder 2 im Verbrauch oder in der Verarbeitung von vertretbaren Waren, so kann auch eine den begünstigten Waren entsprechende Menge gleichartiger Waren (§ 1 Abs. 1 Z 2 des Wertzollgesetzes 1980, BGBl. Nr. 221) verbraucht oder verarbeitet werden.
(7) Der Begünstigte, den eine Verpflichtung im Sinn des Abs. 1 oder 2 trifft, sowie der durch § 29 Abs. 5 Verpflichtete unterliegt der besonderen Zollaufsicht (§ 26).
(8) Eine Verpflichtung im Sinn des Abs. 1 erlischt durch den Tod des Begünstigten. Eine Verpflichtung im Sinn des Abs. 1 oder 2 erlischt außerdem dadurch, daß die Ware durch natürliche Einflüsse, Zufall oder höhere Gewalt untergeht oder so schwer beschädigt oder verändert wird, daß ihre bestimmungsgemäße Verarbeitung, Verwendung oder Wiederherstellung unwirtschaftlich wäre; in den Fällen des Abs. 2 ist der Vorfall unverzüglich dem Zollamt anzuzeigen. Eine solche Verpflichtung erlischt weiters, wenn die Ware auf Antrag des Begünstigten unter Aufsicht des Zollamtes vernichtet wird; § 7 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 14)
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