§ 41 ZLPV 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Bewerbung um eine Instrumentenflugberechtigung für

Hubschrauberpiloten

§ 41

(1) § 41.Wer sich um eine Instrumentenflugberechtigung bewirbt, muss nachweisen, dass er

  1. 1. ein Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst (§ 4 Z 1 lit. c Funker-Zeugnisgesetz 1998) besitzt,
  2. 2. eine gültige Sicht-Nachtflugberechtigung für Hubschrauber (§ 39) besitzt, und
  3. 3. Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 150 Stunden Dauer als verantwortlicher Pilot, davon wenigstens 20 Stunden innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung, ausgeführt hat.

(2) In der gemäß Abs. 1 erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein oder sind zusätzlich nachzuweisen:

  1. 1. Überlandflüge von wenigstens 50 Stunden Dauer als verantwortlicher Pilot, davon Hubschrauberflüge im Ausmaß von wenigstens 10 Stunden,
  2. 2. Instrumentenflüge mit Hubschraubern unter Aufsicht eines Instrumentenfluglehrers für Hubschrauberpiloten von wenigstens 50 oder, wenn die praktische Prüfung auf einem mehrmotorigen Hubschrauber erfolgen soll, von wenigstens 55 Stunden Dauer, davon mindestens 15 Stunden mit mehrmotorigen Hubschraubern. Auf die erforderliche Instrumentenflugzeit sind Übungen auf einem Instrumentenflugübungsgerät für Hubschrauber bis zum Ausmaß von 20 Stunden voll anzurechnen.

(3) Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten haben in Abweichung zu Abs. 2 Z 2 Instrumentenflüge mit Hubschraubern unter Aufsicht eines Instrumentenfluglehrers für Hubschrauberpiloten von wenigstens 10 Stunden nachzuweisen. Übungen auf einem Instrumentenflugübungsgerät für Hubschrauber können in diesem Fall nicht angerechnet werden.

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