§ 41 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.1958

§ 41. Verlängerung und Erneuerung der

Berechtigungen für Berufspiloten.

(1) Für die Verlängerung der Grundberechtigung für Berufspiloten einschließlich einer allfälligen Erweiterung auf Flugzeuge der Gewichtsklasse C hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens 25 Stunden Dauer ausgeführt hat. Davon müssen Flüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer und mindestens zehn Landungen in den letzten sechs Monaten ausgeführt worden sein.

(2) Kann der Bewerber Motorflüge in der Gesamtdauer von wenigstens 700 Stunden nachweisen, so genügt es, wenn er innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens zwölf Stunden Dauer ausgeführt hat. Davon müssen jedoch Flüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer mit mindestens sechs Landungen in den letzten sechs Monaten ausgeführt worden sein.

(3) Für die Verlängerung einer Typenberechtigung D hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer mit Motorflugzeugen jeder Type ausgeführt hat, auf die sich die Berechtigung erstreckt. Diese Flüge sind auf die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Flüge anzurechnen.

(4) Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen für Berufspiloten gemäß den §§ 36 und 40 Abs. 1 und 3 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 18 und 38 und bei einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 19 und 39 Abs. 4 nachzuweisen.

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