§ 41 ZÄKWO

Alte FassungIn Kraft seit 28.3.2006

Nachwahlen

§ 41

(1) Wenn

  1. 1. eine Nachbesetzung gemäß §40 nicht möglich ist oder
  2. 2. die als Präsident/Präsidentin, Vizepräsident/Vizepräsidentin oder Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin gewählte Person nicht mehr Kammermitglied ist oder aus sonstigen Gründen ihre Funktion nicht mehr bekleiden kann,

    hat der Landesausschuss für die verbleibende Funktionsperiode unverzüglich eine Nachwahl aus dem Kreis seiner Mitglieder für die jeweilige Funktion durchzuführen.

(2) Die Nachwahl gemäß Abs. 1 ist für jede nachzuwählende Funktion in getrennten Wahlgängen durchzuführen.

(3) Ist eine Nachwahl gemäß Abs. 1 nicht möglich, ist für die verbleibende Funktionsperiode unverzüglich eine Nachwahl für die jeweilige Funktion nach den Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 7 durchzuführen.

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