§ 41 ZaDiG

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2009

Transfer des Betrags in voller Höhe

§ 41.

(1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers, des Zahlungsempfängers und alle zwischengeschalteten Stellen haben den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsauftrages ist, in voller Höhe zu transferieren und dürfen keine Entgelte vom transferierten Betrag abziehen.

(2) Der Zahlungsempfänger und sein Zahlungsdienstleister können allerdings vereinbaren, dass der Zahlungsdienstleister seine Entgelte gemäß §§ 27 und 28 Abs. 1 Z 3 von dem transferierten Betrag abziehen darf, bevor er ihn dem Zahlungsempfänger gutschreibt. In diesem Fall werden der vollständige Betrag des Zahlungsvorganges und die Entgelte in den Informationen für den Zahlungsempfänger getrennt ausgewiesen.

(3) Wird der Zahlungsvorgang vom Zahler ausgelöst, so stellt dessen Zahlungsdienstleister sicher, dass der Zahlungsempfänger den Betrag des Zahlungsvorganges abgesehen von den Entgelten gemäß Abs. 2 in voller Höhe erhält. Wird der Zahlungsvorgang vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst, so stellt dessen Zahlungsdienstleister sicher, dass der Zahlungsempfänger den Betrag des Zahlungsvorganges in voller Höhe erhält.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20006355

Dokumentnummer

NOR40107562

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