§ 41 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Zurücklegung – Enthebung

§ 41.

Aus wichtigen Gründen können Mitglieder von Prüfungsausschüssen ihre Funktion vorzeitig zurücklegen oder ihrer Funktion enthoben werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057511

alte Dokumentnummer

N3199957965L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)