§ 41 Wasserbuchverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1948

§ 41.

(1) Die Aufnahmegruppe hat in dem ihr zugewiesenen Gebiet die Wasserläufe planmäßig zu begehen und jede vorgefundene Wasserbenutzungsanlage zu verzeichnen.

(2) Für die Verzeichnung sind Drucksorten nach dem Muster in Anlage D, allenfalls Einlageblätter nach dem Muster in Anlage A, beziehungsweise C zu verwenden; sie müssen rechts oben deutlich den Ausdruck „Aufnahmeblatt“ tragen.

(3) Pläne und Urkunden, die eine verzeichnete Anlage betreffen, sind von der Aufnahmegruppe sicherzustellen; soweit solche fehlen, ist in die betreffende Spalte des Aufnahmeblattes der Vermerk „Urkunden nicht vorhanden“ zu setzen. Für fehlende Pläne sind Skizzen anzufertigen.

(4) Anlagen, die mit den sichergestellten Urkunden nicht übereinstimmen oder für die nicht genügend Urkunden vorliegen, sind von der Aufnahmegruppe, nach sorgfältiger Vermessung, im Aufnahmeblatt genau zu beschreiben.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019

Gesetzesnummer

10010252

Dokumentnummer

NOR12129876

alte Dokumentnummer

N8194839268L

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