§ 41 VPB-V 2011

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.2011

4. Hauptstück

Verantwortliche Personen für in § 2 Abs. 2 MinroG genannte Tätigkeiten (bergbautechnische Aspekte)

1. Abschnitt

Leitung und technische Aufsicht Vorbildung und Nachweis der theoretischen Kenntnisse

§ 41

(1) Für die Leitung oder technische Aufsicht beim Suchen und Erforschen von Vorkommen geothermischer Energie sowie Gewinnen dieser Energie soweit hierzu Stollen, Schächte oder mehr als 300 Meter tiefe Bohrlöcher hergestellt oder benützt werden, gilt

  1. 1. als einschlägige Hochschulausbildung eines der folgenden Studien:
  1. a) Erdölwesen (Diplomstudium) oder
  2. b) International Study Program an der Montanuniversität Leoben oder
  3. c) Petroleum Engineering (Diplomstudium oder Bakkalaureatstudium oder Bachelorstudium),
  1. 2. als einschlägige Lehranstalt für das Suchen und Erforschen eine der folgenden Lehranstalten:
  1. a) Deutsche Bohrmeisterschule in Celle, Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Bohrtechnik oder
  2. b) Deutsche Bohrmeisterschule in Celle, Schichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Bohrtechnik,
  1. 3. als einschlägige Lehranstalt für das Gewinnen eine der folgenden Lehranstalten:
  1. a) Deutsche Bohrmeisterschule in Celle, Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik oder
  2. b) Deutsche Bohrmeisterschule in Celle, Schichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik oder
  3. c) Deutsche Bohrmeisterschule in Celle, Schichtführer-Lehrgang Süßgas, und
  1. 4. als Lehrveranstaltung einschlägiger Art: eine Ausbildung Bohrlochbergbau gemäß Anlage 2.

(2) Für die Leitung oder technische Aufsicht beim Untersuchen des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen sowie bei deren Herstellung und Benützung gilt

  1. 1. als einschlägige Hochschulausbildung eines der folgenden Studien:
  1. a) Bergwesen (Diplomstudium) oder
  2. b) Natural Resources (Bakkalaureatstudium oder Bachelorstudium)
  3. c) Rohstoffingenieurwesen (Bachelorstudium) oder
  4. d) Markscheidewesen (Diplomstudium) oder
  5. e) Angewandte Geowissenschaften (Diplomstudium oder Bakkalaureatstudium oder Bachelorstudium) oder
  6. f) Erdwissenschaften, Studienzweig Montangeologie oder Geochemie und Lagerstättenlehre oder Technische Geologie (Diplomstudium) oder
  7. g) Erdwissenschaften mit Vertiefung Geologie – Petrologie, Geobiologie und Paläo-Ökologie, Hydrogeologie-Hydrogeochemie, Engineering Geology (Masterstudium) oder
  8. h) Bauingenieurwissenschaften – Geotechnik und Wasserbau (Masterstudium),
  1. 2. als einschlägige Lehranstalt: die Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau, und
  2. 3. als Lehrveranstaltung einschlägiger Art: eine Grundausbildung gemäß Anlage 1 mit der Zusatzausbildung Untertagebetrieb gemäß Anlage 5 oder der Zusatzausbildung Markscheidewesen gemäß Anlage 7.

(3) Für die Leitung oder technische Aufsicht beim Suchen und Erforschen von geologischen Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen gilt

  1. 1. als einschlägige Hochschulausbildung eines der folgenden Studien:
  1. a) Erdölwesen (Diplomstudium) oder
  2. b) International Study Program an der Montanuniversität Leoben oder
  3. c) Petroleum Engineering (Diplomstudium oder Bakkalaureatstudium oder Bachelorstudium),
  1. 2. als einschlägige Lehranstalt eine der folgenden Lehranstalten:
  1. a) Deutsche Bohrmeisterschule in Celle, Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Bohrtechnik oder
  2. b) Deutsche Bohrmeisterschule in Celle, Schichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Bohrtechnik,

    und

  1. 3. als Lehrveranstaltung einschlägiger Art: eine Ausbildung Bohrlochbergbau gemäß Anlage 2.

(4) Für die Leitung oder technische Aufsicht beim Einbringen der Stoffe in die geologischen Strukturen und das Lagern gilt

  1. 1. als einschlägige Hochschulausbildung eines der folgenden Studien:
  1. a) Erdölwesen (Diplomstudium) oder
  2. b) International Study Program an der Montanuniversität Leoben oder
  3. c) Petroleum Engineering (Diplomstudium oder Bakkalaureatstudium oder Bachelorstudium),
  1. 2. als einschlägige Lehranstalt eine der folgenden Lehranstalten:
  1. a) Deutsche Bohrmeisterschule in Celle, Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Bohrtechnik oder
  2. b) Deutsche Bohrmeisterschule in Celle, Schichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Bohrtechnik oder
  3. c) Deutsche Bohrmeisterschule in Celle, Schichtführer-Lehrgang Süßgas, sofern es sich beim einzubringenden Stoff um süßes Erdgas handelt, und
  1. 3. als Lehrveranstaltung einschlägiger Art: eine Ausbildung Bohrlochbergbau gemäß Anlage 2.

(5) Für die Leitung oder technische Aufsicht bei Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe gilt

  1. 1. als einschlägige Hochschulausbildung eines der folgenden Studien:
  1. a) Bergwesen (Diplomstudium) oder
  2. b) Natural Resources (Bakkalaureatstudium oder Bachelorstudium) oder
  3. c) Rohstoffingenieurwesen (Bachelorstudium) oder
  4. d) Markscheidewesen (Diplomstudium) oder
  5. e) Angewandte Geowissenschaften (Diplomstudium oder Bakkalaureatstudium oder Bachelorstudium) oder
  6. f) Erdwissenschaften, Studienzweig Montangeologie oder Geochemie und Lagerstättenlehre oder Technische Geologie (Diplomstudium),
  7. g) Erdwissenschaften mit Vertiefung Geologie – Petrologie, Geobiologie und Paläo-Ökologie, Hydrogeologie-Hydrogeochemie, Engineering Geology (Masterstudium) oder
  8. h) Bauingenieurwissenschaften – Geotechnik und Wasserbau (Masterstudium),
  1. 2. als einschlägige Lehranstalt: die Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau,
  2. 3. als Lehrveranstaltung einschlägiger Art: eine Grundausbildung gemäß Anlage 1 mit der Zusatzausbildung Untertagebetrieb gemäß Anlage 5 oder der Zusatzausbildung Markscheidewesen gemäß Anlage 7 und
  3. 4. als einschlägiger Lehrberuf: eine Ausbildung im Lehrberuf Bergwerksschlosser – Maschinenhäuer.

(6) Für verantwortliche Personen für die militärische Nutzung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks gilt als Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch die Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport über die technische Ausbildung an der Militärakademie oder Heeresunteroffiziersakademie.

Schlagworte

Bergschule

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

20007458

Dokumentnummer

NOR40131893

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