VII. Abschnitt.
Beschränkungen der Verwertungsrechte.
1. Freie Werknutzungen.
Freie Werknutzungen im Interesse der Rechtspflege und der Verwaltung.
§ 41
§ 41. Der Benutzung eines Werkes zu Beweiszwecken im Verfahren vor den Gerichten oder vor anderen Behörden sowie für Zwecke der Strafrechtspflege und der öffentlichen Sicherheit steht das Urheberrecht nicht entgegen.
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