§ 41 UOG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.1997

III. ABSCHNITT

STUDIENKOMMISSIONEN UND STUDIENDEKANE Studienkommission

§ 41

(1) § 41.Zur Durchführung und Organisation des Lehr- und Prüfungsbetriebes einer oder mehrerer fachverwandter Studienrichtungen ist durch Beschluß des Fakultätskollegiums eine Studienkommission einzurichten.

(2) Fällt die Durchführung einer Studienrichtung ausschließlich oder wenigstens vorwiegend in den Wirkungsbereich eines Instituts, so hat nach Maßgabe eines Beschlusses des Fakultätskollegiums die Institutskonferenz die Funktion der Studienkommission zu übernehmen. Diesfalls haben die Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten in Angelegenheiten, die zum Aufgabenbereich der Studienkommission gehören, nur beratende Stimme.

(3) Die Aufgaben der Studienkommission sind:

  1. 1. Wahl und Abberufung des Vorsitzenden;
  2. 2. Erlassung und Abänderung des Studienplans;
  3. 3. Beschlußfassung über den jährlichen Budgetantrag für den Wirkungsbereich der Studienkommission;
  4. 4. Erstattung von Vorschlägen an den Studiendekan für die Erteilung von Lehraufträgen auf Vorschlag oder nach Anhörung der Institutsvorstände unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Studienplans;
  5. 5. Abgabe von Stellungnahmen vor Erteilung von Lehraufträgen durch den Studiendekan, wenn diesbezüglich kein Vorschlag der Studienkommission vorliegt;
  6. 6. Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Vorsitzenden der Studienkommission;
  7. 7. Antragstellung an das Fakultätskollegium auf Erlassung von generellen Richtlinien für die Tätigkeit des Studiendekans;
  8. 8. Beschlußfassung über die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen in einer Fremdsprache (§ 10 Abs. 2 Universitäts-Studiengesetz - UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997);
  9. 9. Begutachtung von Anträgen auf Genehmigung eines individuellen Diplomstudiums (§ 17 Abs. 3 UniStG);
  10. 10. Erlassung von Verordnungen über die generelle Anerkennung von Prüfungen (§ 59 Abs. 1 UniStG).

(4) Die Zahl der Mitglieder der Studienkommission ist im Sinne einer optimalen Arbeitsfähigkeit der Studienkommission vom Fakultätskollegium festzulegen. Diese Zahl darf nicht größer sein als die Anzahl der Mitglieder des jeweiligen Fakultätskollegiums.

(5) Der Studienkommission gehören in jeweils gleicher Anzahl an:

  1. 1. Vertreter der Universitätsprofessoren;
  2. 2. Vertreter der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb;
  3. 3. Vertreter der Studierenden.

(6) Die Studienkommission hat zu den Beratungen über die Erlassung oder Änderung des Studienplanes mindestens eine Person, die außerhalb der Universität berufstätig ist und für die betreffende Studienrichtung relevante berufliche Erfahrungen einbringen kann, beizuziehen. Diese Personen verfügen in der Studienkommission über ein Antragsrecht, aber über kein Stimmrecht.

(7) Die Entsendung der Vertreter in die Studienkommission hat nach den Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe zu erfolgen, daß die Vertreter gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 auf einem der betreffenden Studienrichtung zuzuzählenden Gebiet der Wissenschaften tätig und die Vertreter der Studierenden ordentliche Hörer der betreffenden Studienrichtung sein müssen.

(8) Übergeordnetes Organ im Sinne des § 12 Abs. 1 ist für die Studienkommission das Fakultätskollegium, bei fakultätsübergreifenden Studienkommissionen der Senat.

(9) Werden mehrere Fakultäten verschiedener Universitäten oder Fakultäten bzw. Universitäten, die Akademie der bildenden Künste oder eine Kunsthochschule gemeinsam mit der Durchführung einer Studienrichtung betraut, so haben sie gemeinsam eine Studienkommission für diese Studienrichtung einzusetzen (interfakultäre bzw. interuniversitäre Studienkommission). Dazu bedarf es übereinstimmender Beschlüsse der jeweils zuständigen Organe.

(10) Zur Koordinierung der Tätigkeit von Studienkommissionen für gleiche oder fachverwandte Studienrichtungen, die an verschiedenen Universitäten oder Fakultäten eingerichtet sind, ist von den betroffenen Studienkommissionen eine Gesamtstudienkommission einzurichten. In die Gesamtstudienkommission sind von jeder Studienkommission zwei Vertreter für jede der in Abs. 5 genannten Personengruppen zu entsenden. Die Einberufung zur konstituierenden Sitzung hat durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu erfolgen. Die Gesamtstudienkommission hat einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus dem Kreise der ihr angehörenden Universitätslehrer zu wählen und eine Geschäftsordnung zu erlassen. Die betreffenden Studiendekane und Vize-Studiendekane sowie der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung sind zur Teilnahme an den Sitzungen ohne Stimmrecht einzuladen.

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