§ 41 UmgrStG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1991

Mißbräuchliche Umgründungen

§ 41

§ 41. Die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist zu versagen, wenn die Umgründungsmaßnahmen der Umgehung oder Minderung einer Abgabenpflicht im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung dienen.

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