§ 41 UHG

Alte FassungIn Kraft seit 21.4.2012

§ 41.

(1) § 1 Abs. 2, § 10 Abs. 1a und § 20a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten §§ 11 und 19 außer Kraft.

(2) Die Ersichtlichmachung der Urkundenhinterlegung ist nicht anzuordnen, wenn ein Bauwerk gemäß § 19 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 im Grundbuch ersichtlich gemacht ist. Die Ersichtlichmachung eines Bauwerkes ist zu löschen, wenn eine Urkunde eingereiht wird, die das Nichtbestehen des Bauwerks feststellt.

(3) Die Verordnung auf Grund des § 20a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 kann bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie wird jedoch frühestens mit 1. Jänner 2009 wirksam.

(4) § 12 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn das zuzustellende Schriftstück nach dem 30. April 2011 abgefertigt wird.

(5) § 12 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2012 tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft und ist anzuwenden, wenn die Zustellverfügung nach dem 30. April 2012 erlassen wird.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

10002310

Dokumentnummer

NOR40138426

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