§ 41 TSG

Alte FassungIn Kraft seit 18.5.1978

Wutkrankheit.

§ 41.

  1. 2. Tiere, bei welchen die Wutkrankheit ausgebrochen ist, sowie verdächtige Hunde und Katzen sind zu töten. Ausnahmsweise kann die auf Kosten des Besitzers des Tieres durchzuführende Absperrung und tierärztliche Beobachtung eines verdächtigen Hundes dann gestattet werden, wenn angenommen werden kann, daß die erstere mit genügender Sicherheit verläßlich durchgeführt wird.
  1. 3. Wenn die Gemeindebehörde von dem Herumschweifen eines wütenden oder wutverdächtigen Tieres Kenntnis erlangt, so hat sie sogleich die Tötung oder Einfangung desselben zu veranlassen und die benachbarten Gemeindebehörden sowie die politischen Bezirks-, beziehungsweise Polizeibehörden hievon zu verständigen.
  2. 4. Zur Vertilgung gewisser Gattungen von Tieren (Hunde, Katzen, Füchse, Wölfe u. dgl.), unter welchen die Wutkrankheit herrscht, sollen von der politischen Bezirksbehörde Jagden und Streifungen angeordnet werden.
  3. 5. Das Schlachten wutkranker und verdächtiger Tiere, jeder Verbrauch oder Verkauf einzelner Teile derselben oder ihrer Produkte ist verboten.
  4. 6. Die Kadaver der gefallenen oder wegen dieser Seuche getöteten wutkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere dürfen nicht abgehäutet werden und sind mit Haut und Haaren womöglich durch Verbrennen unschädlich zu beseitigen. (§ 24, Punkt 8.)
  5. 7. Die Öffnung der Kadaver darf nur unter Leitung eines Tierarztes vorgenommen werden.
  6. 8. Das Fleisch von mit virus fixe zur Gewinnung von Wutschutzimpfstoff geimpften Tieren kann unter den durch Verordnung vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung festzulegenden Bedingungen zum Genuß für Menschen verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129051

alte Dokumentnummer

N8190929302L

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