§ 41 TSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Tierschutzombudsmann

§ 41.

(1) Jedes Land hat gegenüber dem Bundesminister für Gesundheit einen Tierschutzombudsmann zu bestellen.

(2) Zum Tierschutzombudsmann können nur Personen bestellt werden, die über ein abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin, Zoologie oder Agrarwissenschaften oder eine vergleichbare Ausbildung und über eine Zusatzausbildung im Bereich des Tierschutzes verfügen. Die Funktionsperiode des Tierschutzombudsmannes beträgt fünf Jahre; eine Wiederbestellung ist zulässig.

(3) Der Tierschutzombudsmann hat die Aufgabe, die Interessen des Tierschutzes zu vertreten.

(4) Der Tierschutzombudsmann hat in Verwaltungsverfahren einschließlich Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz Parteistellung. Er ist berechtigt, in alle Verfahrensakten Einsicht zu nehmen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Die Behörden haben den Tierschutzombudsmann bei der Ausübung seines Amtes zu unterstützen.

(4a) Der Tierschutzombudsmann ist berechtigt, gegen Bescheide in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgericht des Landes zu erheben. Er hat in Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgericht des Landes in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes Parteistellung.

(5) In Ausübung seines Amtes unterliegt der Tierschutzombudsmann keinen Weisungen.

(6) Der Tierschutzombudsmann hat der Landesregierung über seine Tätigkeit zu berichten.

(7) Der Tierschutzombudsmann darf während seiner Funktionsperiode keine Tätigkeiten ausüben, die mit seinen Obliegenheiten unvereinbar oder geeignet sind, den Anschein der Befangenheit hervorzurufen.

(8) Die Funktionsperiode des Tierschutzombudsmannes endet durch Ablauf der Bestellungsdauer, durch Verzicht oder durch begründete Abberufung.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

20003541

Dokumentnummer

NOR40150138

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