§ 41 TKZVO 2009

Alte FassungIn Kraft seit 11.9.2009

Übergangsbestimmungen

§ 41

(1) Schweine, die vor dem 15. September 2009 gemäß den bis dahin geltenden Bestimmungen gekennzeichnet wurden, gelten als gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet.

(2) Bis zum 15. September 2009 gekennzeichnete Schafe und Ziegen gelten als ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn sie den bis dahin geltenden Bestimmungen entsprechend gekennzeichnet sind.

(3) Zulassungen von Stellen zum Inverkehrbringen amtlicher Kennzeichen, die nach den bisherigen Bestimmungen erteilt wurden, bleiben aufrecht und gelten als Zulassungen nach dieser Verordnung.

(4) Bereits vor Inkrafttreten der Verordnung produzierte Ohrmarken ohne Barcode dürfen noch bis 1. Juli 2010 von den gemäß § 30 zugelassenen Stellen versandt werden. Bei den Tierhaltern vorrätige amtliche Ohrmarken, die § 25 TKZVO 2007 entsprechen, dürfen bis zum Verbrauch des Vorrats zur Kennzeichnung verwendet werden.

(5) Für Pferde gelten die Übergangsbestimmungen des Art. 26 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008.

(6) Anzeigen gemäß § 6 Abs. 1 TKZVO 1997, gemäß § 20 TKZVO 2003 und gemäß § 4 TKZVO 2005 und 2007 gelten als Anzeigen im Sinne dieser Verordnung.

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