Befugnisse der Behörden
§ 41.
(1) Die Zollbehörden sind befugt, bei Personen, von denen mit Grund anzunehmen ist, daß sie einer der Bestimmungen der §§ 4, 5, 8 und 11 zuwidergehandelt haben, Nachschau zu halten; § 144 Abs. 2, § 145 Abs. 1 und § 146 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gelten.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann in Angelegenheiten des Tabakmonopols, die in seine Zuständigkeit fallen, erforderliche Ermittlungen auch durch die ihm unterstellten Abgabenbehörden vornehmen lassen.
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