§ 41 SuSprmittelG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1938

Abschnitt VII.

Sicherheitspolizeiliche Vorschriften.

§ 41

§ 41. Der Reichsstatthalter (Österreichische Landesregierung) kann im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung sicherheitspolizeiliche Vorschriften über die Erzeugung, die Verarbeitung, den Verschleiß, den Besitz und die Ein- und Durchfuhr von sprengkräftigen Zündmitteln und daraus hergestellten Erzeugnissen sowie über den sonstigen Verkehr damit erlassen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)