Abschnitt VII.
Sicherheitspolizeiliche Vorschriften.
§ 41
§ 41. Der Reichsstatthalter (Österreichische Landesregierung) kann im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung sicherheitspolizeiliche Vorschriften über die Erzeugung, die Verarbeitung, den Verschleiß, den Besitz und die Ein- und Durchfuhr von sprengkräftigen Zündmitteln und daraus hergestellten Erzeugnissen sowie über den sonstigen Verkehr damit erlassen.
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