§ 41 StrSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

§ 41

(1) § 41.Zur Vollziehung der Teile I bis III dieses Bundesgesetzes und der auf Grund derselben erlassenen Verordnungen ist, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz zuständig:

  1. 1. das Bundesministerium hinsichtlich
  1. a) der Kernreaktoren,
  2. b) des Umganges mit radioaktiven Stoffen, soweit es sich um die Herstellung von Kernbrennstoffen oder die Aufbereitung bestrahlter Kernbrennstoffe handelt,
  3. c) der Teilchenbeschleuniger,
  4. d) der Zulassung von Bauarten (§§ 19 und 20),
  5. e) der Ermächtigungen nach § 35 und
  6. f) der im § 13 Abs. 3 genannten Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen, Anlagen für Strahleneinrichtungen und sonstige Strahlenquellen;
  1. 2. der Landeshauptmann hinsichtlich
  1. a) der Anlagen gemäß §§ 5 und 6, sofern es sich nicht um Anlagen im Sinne der Z. 1 lit. a bis c handelt, und
  2. b) der Röntgeneinrichtungen, für die auch eine elektrizitätsbehördliche Genehmigung erforderlich ist;
  1. 3. in allen übrigen Fällen die Bezirksverwaltungsbehörden.

(2) In den Angelegenheiten des Abs. 1 Z. 2 und 3 sind in erster Instanz zuständig:

  1. a) für die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegenden Betriebe die Berghauptmannschaft,
  2. b) für die der Gewerbeordnung unterliegenden Betriebe die in erster Instanz berufenen Behörden gemäß §§ 141 bis 143 der Gewerbeordnung und der darauf gegründeten Verordnungen,
  3. c) auf den Gebieten des Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehrs sowie auf dem Gebiet des Post- und Telegraphenwesens die nach den für diese Gebiete maßgeblichen Rechtsvorschriften in erster Instanz zuständigen Behörden,
  4. d) für die wissenschaftlichen Hochschulen, die Forschungsinstitute der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und die gleichwertigen wissenschaftlichen Anstalten sowie für die unter § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. c des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, fallenden Schulen das Bundesministerium für Unterricht, für die sonstigen unter dieses Bundesgesetz fallenden Schulen der Landesschulrat.

(3) Sind für Teile einer Anlage auf Grund der Abs. 1 oder 2 mehrere Behörden in erster Instanz zuständig, so ist für die gesamte Anlage die jeweils oberste Behörde in erster Instanz zuständig.

(4) Der administrative Instanzenzug geht bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen bis zum zuständigen Bundesministerium.

(5) Zuständiges Bundesministerium im Sinne des Abs. 1 Z. 1 und des Abs. 4 ist

  1. a) das Bundesministerium für soziale Verwaltung, soweit nicht lit. b, c, d, e, f oder g zur Anwendung gelangen,
  2. b) für die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegenden Betriebe das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie als Oberste Bergbehörde,
  3. c) für die der Gewerbeordnung unterliegenden Betriebe mit Ausnahme der Zulassung von Bauarten (§§ 19 und 20) das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie,
  4. d) auf den Gebieten des Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehrs sowie auf dem Gebiet des Post- und Telegraphenwesens, mit Ausnahme der Zulassung von Bauarten (§§ 19 und 20) das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen,
  5. e) für die wissenschaftlichen Hochschulen, die Forschungsinstitute der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und die gleichwertigen wissenschaftlichen Anstalten sowie für die unter das Bundes-Schulaufsichtsgesetz fallenden Schulen mit Ausnahme der Zulassung von Bauarten (§§ 19 und 20) das Bundesministerium für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung,
  6. f) das Bundesministerium für soziale Verwaltung hinsichtlich der Erteilung der Ermächtigung nach § 35 mit Ausnahme der der bergbehördlichen Aufsicht unterliegenden Betriebe,
  7. g) das Bundesministerium für Landesverteidigung hinsichtlich der im § 13 Abs. 3 genannten Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen, Anlagen für Strahleneinrichtungen und sonstige Strahlenquellen.

(6) Zur Vollziehung des V. Teiles dieses Bundesgesetzes ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern es sich aber um der bergbehördlichen Aufsicht unterliegende Betriebe handelt, die Berghauptmannschaft zuständig.

(7) Die Aufgaben und Befugnisse der zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes berufenen Behörden werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Vor einer Entscheidung oder Verfügung auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen, die Angelegenheiten des Dienstnehmerschutzes berühren, ist diesen Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme und Antragstellung zu geben. Soweit solche Behörden nicht bestehen, ist das nach den Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes örtlich in Betracht kommende Arbeitsinspektorat zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes berufen.

(8) Die Aufgaben und Befugnisse der Behörden nach den Bestimmungen des Wasserrechtes, Veterinärrechtes, Forstrechtes und des Pflanzenschutzes sowie auf dem Gebiete der Elektrizitätswirtschaft werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

(9) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf den Umgang mit radioaktiven Stoffen, soweit dieser durch die hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften über den Straßen-, Eisenbahn-, Post-, Schiffs- oder Luftfrachtverkehr geregelt ist.

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