§ 41 StbV

Alte FassungIn Kraft seit 02.1.2010

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 41.

Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2021

Gesetzesnummer

10005589

Dokumentnummer

NOR40116179

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