Übergangs- und Außerkrafttretensbestimmungen zu § 21
§ 41
(1) § 41.Zum 30. Juni 1997 auf Anteilsrechte bereits bestehende Vorkaufsrechte werden durch die Bestimmungen des § 21 nicht berührt.
§ 21 ist erst anzuwenden, wenn diese Vorkaufsrechte nicht ausgeübt werden.
(2) Abs. 1 und § 21 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/1998 treten mit 31. Dezember 2005 außer Kraft.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)