§ 41 SparKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Übergangs- und Außerkrafttretensbestimmungen zu § 21

§ 41

(1) § 41.Zum 30. Juni 1997 auf Anteilsrechte bereits bestehende Vorkaufsrechte werden durch die Bestimmungen des § 21 nicht berührt.

§ 21 ist erst anzuwenden, wenn diese Vorkaufsrechte nicht ausgeübt werden.

(2) Abs. 1 und § 21 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/1998 treten mit 31. Dezember 2005 außer Kraft.

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